AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Jumag Dampferzeuger GmbH

I. Allgemeiner Geltungsbereich der Geschäftsbedingungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen, Leistungen und sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen der Jumag Dampferzeuger GmbH (nachstehend „wir“ oder „uns“ bezeichnet) und ihren Kunden. Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

  2. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird oder wir in Kenntnis solcher Bedingungen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, soweit ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde. Eine Bezugnahme auf Schreiben, Bestellungen oder sonstige Dokumente des Kunden stellt keine Zustimmung zur Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.

  3. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen AGB, sofern sie schriftlich oder in Textform getroffen wurden.

II. Angebote, Preis und Zahlung

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Technische Änderungen, Konstruktionsänderungen sowie Änderungen von Form, Ausführung und Material bleiben vorbehalten, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Für den Umfang der geschuldeten Leistung ist ausschließlich der Inhalt unserer Auftragsbestätigung maßgeblich. Mündliche Vereinbarungen jeder Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
  2. Alle Preise verstehen sich in Euro netto ab Werk einschließlich Verladung, zuzüglich Verpackungs-, Transport-, Versicherungs-, Zoll- und sonstiger Nebenkosten sowie der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sofern zwischen Vertragsschluss und Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt und sich Material-, Energie-, Lohn-, Transport- oder Beschaffungskosten erhöhen, sind wir berechtigt, die Preise in angemessenem Umfang entsprechend anzupassen. Auf Verlangen wird die Preisänderung nachvollziehbar dargelegt.
  3. Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Projektfortschritt, insbesondere für Engineering-, Fertigungs-, Liefer-, Montage- und Inbetriebnahmeleistungen, in Rechnung zu stellen.
  4. Rechungen sind innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld am Fälligkeitstag vorbehaltlos verfügen kann. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher fälliger Forderungen auszusetzen.
  5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns ausdrücklich anerkannt sind.
  6. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu beeinträchtigen geeignet sind, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung, angemessene Sicherheitsleistung oder Zug-um-Zug-Leistung auszuführen.

III. Änderungsverlangen (Change Request)

  1. Der Kunde kann nach Vertragsschluss schriftlich Änderungen des Leistungsumfangs, der technischen Spezifikation, der Ausführung oder der Liefertermine beantragen (Change Request). Änderungsanträge sind nur innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Auftragsbestätigung zulässig.
  2. Wir prüfen die technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit des Change Requests und teilen dem Kunden innerhalb von 7 Kalendertagen die Auswirkungen, Lieferfristen und Leistungsumfang mit (Änderungsangebot). Nimmt der Kunde das Änderungsangebot nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang schriftlich an, bleibt der ursprüngliche Vertragsumfang unverändert bestehen. Ein Change Request wird erst mit schriftlicher Zustimmung beider Parteien verbindlich.
  3. Sämtliche durch den Change Request verursachten Mehrkosten, Mehraufwendungen und Terminverschiebungen gehen zu Lasten des Kunden.
  4. Wir sind berechtigt, die von dem Change Request betroffenen Arbeiten bis zur Einigung über dessen Auswirkungen vorübergehend auszusetzen. Bereits erbrachte Leistungen sowie bereits beschaffte Materialien und Komponenten bleiben auch im Falle einer Änderung oder Stornierung vergütungspflichtig.

IV. Leistungszeit, Leistungsverzögerung, Rücktritt und Kündigung

  1. Die Leistungszeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben. Bei Bestellungen auf Abruf muss der Abruf mindestens 4 Wochen vor dem gewünschten Auslieferungstermin liegen.
  2. Die Einhaltung der Leistungsfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir baldmöglichst mit.
  3. Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme bei uns zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
  4.  Werden der Versand bzw. die Abnahme der Ware aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
  5. Ist die Nichteinhaltung der Leistungszeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Wir werden dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
  6. Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübertragung endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Leistung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teilleistung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teilleistung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Kunde für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
  7. Sofern der Kunde in anderen Fällen vor Ausführung des Auftrags den Vertrag kündigt oder den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir zur pauschalen Abgeltung der bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen 15 % der vereinbarten Vergütung verlangen. Der Gegenbeweis tatsächlich geringerer Leistungen und Aufwendungen durch den Kunden ist möglich. Satz 1 gilt nicht, soweit der Kunde ein gesetzliches Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht ausüben kann.
  8. Kommt der Kunde schuldhaft in Annahmeverzug, in Verzug mit der Abnahme der Lieferung, unterlässt er schuldhaft eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstandenen Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen und/oder vom noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurückzutreten. Zudem sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern oder zu versenden.
 
 

V. Gefahrenübergang, Abnahme

  1. Erfüllungsort für unsere Leistungen ist, vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung, an unserem Hauptsitz. Teilleistungen sind zulässig, soweit für den Kunden zumutbar. Wünscht der Kunde eine Versendung an einen anderen Ort, so ist hierüber eine gesonderte, kostenpflichtige Vereinbarung zu treffen. Eine Transportversicherung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gedeckt und geht zu seinen Lasten. Die Gefahr geht auf den Kunden über mit Anzeige der Versandbereitschaft der jeweiligen Anlagenteile, spätestens jedoch mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, unabhängig davon, ob Teilleistungen, Hauptanlage oder Nebenanlagen betroffen sind, und zwar auch dann, wenn wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung, übernommen haben. Eine etwaige Montage oder Inbetriebnahme am Leistungsort hat keinen Einfluss auf den Gefahrübergang, sofern diese nicht ausdrücklich Bestandteil einer gesonderten vertraglichen Abnahmeverpflichtung ist.
  2.  Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
  3. Soweit eine Abnahme bei uns vereinbart ist, muss diese unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung der über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
  4.  Die Abnahme der Gesamtanlage gilt als erfolgt, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:• die Anlage wird vom Kunde ganz oder teilweise produktiv genutzt,• die Inbetriebnahme ist durchgeführt worden oder beginnt ohne ausdrückliche Abnahmeerklärung,• der Kunde verweigert die Abnahme ohne Vorliegen wesentlicher Mängel,• seit Anzeige der Abnahmebereitschaft sind 14 Kalendertage verstrichen, ohne dass wesentliche Mängel schriftlich gerügt wurden.In diesen Fällen gilt die Abnahme als konkludent erfolgt.
  5. Wir sind berechtigt, Teilabnahmen für einzelne Komponenten, Bauabschnitte oder Systeme zu verlangen. Mit Teilabnahme gehen Gefahr und Verantwortung für den abgenommenen Teil auf den Kunde über; die Verjährung beginnt insoweit jeweils separat.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach angemessener Fristsetzung die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Soweit eine Herausgabe aufgrund Einbaus oder Verbindung mit einem Grundstück nicht möglich ist, tritt der Kunde bereits jetzt etwaige Ersatz-, Ausgleichs- oder Bereicherungsansprüche gegen Dritte oder den Grundstückseigentümer in Höhe des Rechnungswertes an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

  4. Die Verarbeitung oder Umwandlung der Ware durch den Kunden erfolgt stets in unserem Namen und auf unsere Rechnung. In diesem Fall geht das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Ware
    auf die umgewandelte Sache über. Wird die Ware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung
    . Das Gleiche gilt im Falle der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist
    , so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteiliges Miteigentum überträgt und das dadurch entstehende Alleineigentum
    oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Ansprüche gegen den Kunden tritt der Kunde uns bereits jetzt auch die Ansprüche gegen einen
    Dritten ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einer Immobilie entstehen; wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

VII. Gewährleistung

  1. Maßgeblich für die Beschaffenheit der gelieferten Produkte und Leistungen ist ausschließlich die ausdrückliche vertragliche Vereinbarung. Öffentliche Äußerungen, Prospekte oder sonstige Angaben außerhalb des Vertrages begründen keine Beschaffenheitsgarantie. Eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit sowie eine unerhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit stellen keinen Sachmangel dar.
  2. Sachmängelrechte bestehen nur, wenn der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bzw. der Abnahme vorlag und nachweislich reproduzierbar ist. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die angebotene und gelieferte Ware für die vom Kunden in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Leistung unverzüglich sorgfältig zu untersuchen und erkennbare Mängel spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Lieferung bzw. Inbetriebnahme schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Andernfalls gilt die Leistung insoweit als genehmigt, soweit gesetzlich zulässig. Unterlassene oder verspätete Rügen gelten als Genehmigung der Leistung, soweit gesetzlich zulässig. Der Kunde ist von der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten bei verdeckten Mängeln ausgeschlossen, wenn seit Lieferung der Ware zwei Jahre vergangen sind.
  4. Bei berechtigten Sachmängeln sind wir zunächst ausschließlich zur Nacherfüllung berechtigt. Der Kunde hat uns mindestens zwei (2) Versuche zur Nacherfüllung einzuräumen, bevor weitergehende Rechte geltend gemacht werden können. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzleistungen hat der Kunde nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht unsererseits keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen der Ware.
  5. Von den durch Nachbesserung bzw. Ersatzleistung entstehenden Kosten tragen wir - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Wir tragen außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung unsererseits eintritt. Von einer unverhältnismäßigen Belastung ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich die Ware an einem schwer zugänglichen Ort oder außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland befindet. In diesem Fall ist der Anspruch des Kunden auf die Lieferung von Ersatzteilen beschränkt.
  6. Ansprüche auf Rücktritt oder Minderung bestehen nur, wenn die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen ist oder dem Kunde unzumutbar ist.
  7. Keine Sachmängelansprüche bestehen insbesondere bei:• ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung,• fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte,• nicht bestimmungsgemäßem Betrieb,• mangelnder oder falscher Wartung,• natürlichem Verschleiß, Abnutzung oder Alterung,• chemischen, elektrischen, thermischen oder mechanischen Einflüssen außerhalb der Spezifikation,• Änderungen oder Eingriffen ohne unsere Zustimmung,• ungeeignetem Baugrund,• mangelhaften Bauarbeiten.
  8. Wir haften nur dafür, dass die Leistung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland frei von Rechten Dritter ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Bei berechtigter Inanspruchnahme durch Dritte wegen gewerblicher Schutzrechtsverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist. Rechtsmängelansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung auf Vorgaben des Kunden oder eine von uns nicht freigegebene Verwendung zurückzuführen ist.
  9. Für alle fertig bezogenen Einbauteile gilt eine Gewährleistung in gleicher Weise, wie der Unterlieferant uns gegenüber gewährleistet. Die entsprechende Gewährleistung wird weitergegeben. Daneben sind weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, Folgeschäden, Transportkosten, Rücktritt, Nacherfüllung oder Minderung ausgeschlossen.

VIII. Haftung

  1.  Wir haften unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Haftung für alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit einem Auftrag insgesamt auf den jeweiligen Netto-Auftragswertes begrenzt.
  2. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und Vermögensschäden ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen, Nutzungsausfälle, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Verlust von Aufträgen, Verlust von Daten, Finanzierungskosten oder Regressansprüche Dritter gegen den Kunden.
  3.  Wir haften nicht für Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, übermäßige Beanspruchung oder von uns nicht zu vertretende äußere Einflüsse zurückzuführen sind.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

IX. Verjährung

  1. Ansprüche des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Abnahme der Gesamtleistung, soweit gesetzlich zulässig. Im Falle einer fingierten oder konkludenten Abnahme gilt der früheste Zeitpunkt der Erfüllung der Abnahmetatbestände als maßgeblicher Beginn der Verjährung. Die Verjährung beginnt auch bei Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht erneut. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Übernahme einer Garantie. 
  2. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind. Für Schadensersatzansprüche, die auf Mängeln der gelieferten oder erbrachten Leistungen beruhen, beginnt die Verjährung mit der Abnahme der Gesamtleistung.
  3. Soweit gesetzlich zwingende längere Verjährungsfristen gelten, insbesondere bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bleiben diese unberührt.

X. Endverbleib und Exportkontrolle

  1.  Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferten Produkte ausschließlich für zivile Zwecke zu verwenden und nicht – weder direkt noch indirekt – in Länder oder an Personen/Organisationen weiterzugeben, die Sanktionen nach EU-, UN-, US- oder nationalem Recht unterliegen, insbesondere nicht nach Russland oder Belarus.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, alle geltenden Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften einzuhalten und auf Verlangen eine Endverbleibserklärung abzugeben. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Änderung des Verwendungszwecks ist uns anzuzeigen und erst nach schriftlicher Zustimmung durch uns zulässig.
  3. Bei Verstößen haftet der Kunde in vollem Umfang für daraus entstehende Schäden, Bußgelder oder rechtliche Konsequenzen. Wir behalten uns in solchen Fällen das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten oder Lieferungen zu verweigern. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

XI. Mitwirkung des Kunden

  1. Der Kunde ist verpflichtet, alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und auf eigene Kosten zu erbringen.
  2. Der Kunde stellt insbesondere sicher, dass:• alle erforderlichen technischen, kaufmännischen und organisatorischen Informationen, Unterlagen und Genehmigungen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden,• die baulichen und technischen Voraussetzungen für Lieferung, Montage und Inbetriebnahme geschaffen und aufrechterhalten werden, insbesondere eine baureife, zugängliche und sichere Baustelle,• ordnungsgemäße und rechtzeitige Durchführung erforderlicher Vor- und Zuarbeiten auch durch Dritte,• erforderliche Anschlüsse (z. B. Strom, Wasser, Druckluft, Medienversorgung) in vereinbartem Umfang rechtzeitig bereitgestellt werden,• die erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Freigaben und Abnahmen vorliegen, soweit diese nicht ausdrücklich in unserer Verantwortung liegen,• qualifiziertes Personal sowie ein verantwortlicher Ansprechpartner zur Koordination während Lieferung, Montage und Inbetriebnahme benannt wird,• Zutritt zur Baustelle sowie ungehinderte Durchführung unserer Leistungen gewährleistet ist,• Bereitstellung erforderlicher Hebezeuge oder Infrastruktur, soweit nicht ausdrücklich von uns geschuldet.
  3. Soweit der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, sind wir berechtigt, vereinbarte Termine und Fristen angemessen zu verlängern, entstehende Warte-, Stillstands-, Lager- und Mehrkosten gesondert zu berechnen, Teilleistungen auszusetzen, soweit dies erforderlich ist, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder diesen außerordentlich zu kündigen, sofern eine wesentliche Mitwirkungspflicht verletzt wird. Wir haften nicht für Verzögerungen oder Mehrkosten, die auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden zurückzuführen sind.
  4. Wir sind berechtigt, Behinderungen der Leistungserbringung aufgrund fehlender Mitwirkung schriftlich anzuzeigen. In diesem Fall verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Schadensersatz-, Vertragsstrafen- oder Verzugsansprüche des Kunden sind insoweit ausgeschlossen.

XII. Montageleistungen und Mehraufwand

  1. Soweit Montageleistungen vereinbart sind, erbringen wir diese ausschließlich in dem in Angebot, Bestellung, Leistungsbeschreibung oder Auftragsbestätigung ausdrücklich festgelegten Umfang. Leistungen, die nicht vom vereinbarten Leistungsumfang erfasst sind, gelten als zusätzliche Leistungen. Hierzu zählen insbesondere:• vom Kunden gewünschte Änderungen oder Erweiterungen;• zusätzliche Montage- oder Anpassungsarbeiten;• Arbeiten aufgrund geänderter örtlicher Gegebenheiten;• Nacharbeiten infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Kunden;• Wartezeiten, Unterbrechungen oder Mehrfacheinsätze aus vom Kunden oder Dritten zu vertretenden Gründen.
  2. Erkennen wir Umstände, die voraussichtlich zu zusätzlichem Aufwand oder Terminverschiebungen führen können, werden wir den Kunden im Rahmen der laufenden Projektabstimmung und sobald dies nach den Umständen des Einzelfalls sachgerecht möglich ist informieren. Die Vergütung berechtigter zusätzlicher Leistungen bleibt von einer etwaigen verspäteten Mitteilung unberührt, sofern dem Kunden hierdurch kein nachweisbarer wesentlicher Nachteil entstanden ist.
  3. Zusätzliche Leistungen sind vom Kunden gesondert zu vergüten. Die Vergütung erfolgt nach den vereinbarten Vergütungssätzen, hilfsweise nach unseren zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preis- und Stundensätzen. Wir sind berechtigt, die Durchführung zusätzlicher Leistungen von einer vorherigen schriftlichen Beauftragung abhängig zu machen.
  4. Verlangt der Kunde die sofortige Ausführung einer zusätzlichen Leistung oder ist deren unverzügliche Durchführung zur Vermeidung von Schäden, Sicherheitsrisiken oder unverhältnismäßigen Verzögerungen erforderlich, dürfen wir die Leistung auch vor Abschluss einer Vergütungsvereinbarung ausführen. Der Anspruch auf Vergütung des tatsächlich entstandenen Mehraufwands bleibt hiervon unberührt.
  5. Zusätzliche Leistungen sowie hierdurch verursachte Terminverschiebungen werden in einem schriftlichen Nachtrag, Montagebericht oder Änderungsprotokoll dokumentiert. Die Wirksamkeit des Vergütungsanspruchs hängt jedoch nicht allein von der Unterzeichnung eines solchen Dokuments ab, sofern der Kunde die zusätzliche Leistung veranlasst oder deren Erforderlichkeit erkannt hat bzw. hätte erkennen müssen.

XIII. Softwarenutzung

  1. Soweit im Leistungsumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf der dafür bestimmten Ware überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
  2. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlichen zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.
  3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

XIV. Vertraulichkeit, Schutzrechte und Herausgabe von Unterlagen

  1. Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten technischen, kaufmännischen und sonstigen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden. Von den Verpflichtungen zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bereits allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich waren oder danach ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich zugänglich werden, dem empfangenden Vertragspartner bereits nachweislich rechtmäßig bekannt waren, von einem Dritten rechtmäßig und ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung zugänglich gemacht wurden, oder vom empfangenden Vertragspartner unabhängig und ohne Verwendung vertraulicher Informationen entwickelt wurden.
  2. Sämtliche Rechte an Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Berechnungen, technischen Unterlagen, Software, Dokumentationen, Entwürfen und sonstigen Arbeitsergebnissen von uns, insbesondere Urheberrechte und sonstige Schutzrechte, verbleiben ausschließlich bei uns. Eine Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung oder Weitergabe an Dritte ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Dies gilt insbesondere für die Weitergabe an Wettbewerber, Subunternehmer oder sonstige Dritte zur Angebotserstellung oder technischen Nachnutzung.
  3. Sämtliche von uns überlassenen Unterlagen sind auf unser Verlangen sowie spätestens bei Beendigung der Geschäftsbeziehung unverzüglich vollständig zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten. Dies gilt auch für Kopien, digitale Duplikate und sonstige Reproduktionen.
  4. Die Verpflichtungen nach dieser Klausel gelten auch über die Beendigung der Geschäftsbeziehung hinaus für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren, soweit keine zwingenden gesetzlichen längeren Schutzfristen bestehen.

XV. Schlussbestimmungen

  1. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
  2. Gerichtsstand ist das an unserem Hauptsitz zuständige Gericht, soweit es sich bei den Parteien um Vollkaufleute handelt. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.
  3. Mündliche Abreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Soweit in diesen AGB oder im Vertrag die Schriftform vorgesehen ist, genügt zur Wahrung dieser Form auch die Textform im Sinne des § 126b BGB, insbesondere per E-Mail, Telefax oder über sonstige elektronische Kommunikationsmittel, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine strengere Form verlangen.
  4. Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung aller anwendbaren Anti-Korruptionsgesetze. Insbesondere verpflichten sie sich, weder direkt noch indirekt unzulässige Vorteile anzubieten, zu gewähren, zu verlangen oder anzunehmen, die geeignet sind, geschäftliche Entscheidungen unzulässig zu beeinflussen. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
  5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Änderungen vorbehalten/ Stand: Juni 2026