AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Jumag Dampferzeuger GmbH
I. Allgemeiner Geltungsbereich der Bedingungen und Konditionen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, soweit diese Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
Im Sinne dieser AGB wird der Verwender dieser Bedingungen, die Jumag Dampferzeuger GmbH, gleichermaßen als "Jumag" und/oder
"wir" bezeichnet, der Vertragspartner als "Kunde".Diese AGB gelten ausschließlich; abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Kunden erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in
allen Fällen, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde in der Auftragsbestätigung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und wir
dem nicht ausdrücklich widersprechen. Insbesondere gilt die Annahme von Waren oder die Entgegennahme von services des Kunden
nicht als Zustimmung zu dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
II. Angebote, Preis und Zahlung
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Soweit nicht anders vereinbart, kommt ein Vertrag erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Mündliche Vereinbarungen jeder Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das Schriftformerfordernis ist in jedem Fall auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfüllt.
- Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich Verladung im Werk. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. - Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen.
Rechtzeitige Zahlung erfolgt nur, wenn JUMAG am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann.
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Leistungsfrist, Leistungsverzug, Rücktritt und Kündigung
- Die Leistungszeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch JUMAG setzt voraus, dass alle
kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie
Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies
nicht der Fall, so verlängert sich die Leistungszeit entsprechend. Dies gilt nicht, wenn die JUMAG die Verzögerung zu vertreten hat. - Die Einhaltung der Leistungsfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Belieferung durch unsere Zulieferer. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt JUMAG baldmöglichst
mit. - Die Leistungszeit ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf dieser Frist das Werk der JUMAG verlassen hat oder die JUMAG die Versandbereitschaft
gemeldet hat. Soweit eine Abnahme bei der JUMAG zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung
- der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. - Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat
nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. - Ist die Nichteinhaltung der Leistungsfrist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige von der JUMAG nicht zu vertretende Termine zurückzuführen, so verlängert sich
die Leistungsfrist angemessen. JUMAG wird dem Kunden den Beginn und das Ende
solcher Umstände baldmöglichst mitteilen. - Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der JUMAG die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird
. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils
der Leistung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teilleistung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde
den auf die Teilleistung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt für den Fall des Unvermögens der JUMAG. Im Übrigen gilt Ziffer VII.2.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Kunde für diese Umstände allein oder weit überwiegend
verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
Setzt der Kunde JUMAG - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche aus Leistungsverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.
IV. GEFAHRÜBERGANG, ABNAHME
- Erfüllungsort für die services der JUMAG ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Sitz der JUMAG. Wünscht der Kunde
die Versendung der Ware an einen anderen Ort, so bedarf es hierzu einer gesonderten Vereinbarung auf Kosten des Kunden. Die Gefahr geht
auf den Kunden über, wenn die Ware das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder JUMAG noch andere services, z.B.
Versandkosten oder Anlieferung und Montage übernommen hat. - Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die die JUMAG nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr
vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Die JUMAG verpflichtet sich, auf Kosten des Kunden
die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. - Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
- Soweit eine Abnahme bei der JUMAG vereinbart ist, muss diese unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung der JUMAG
über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines unerheblichen Mangels nicht verweigern.
V. EIGENTUMSVORBEHALT
- Die JUMAG behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus dem Vertrag vor. JUMAG ist berechtigt
, die Ware zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält. - Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht auf die JUMAG übergegangen ist, hat der Kunde die JUMAG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Ware gepfändet
oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der JUMAG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der by JUMAG entstandenen Ausfall. - Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an die JUMAG in Höhe des mit der JUMAG
vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der JUMAG, die Forderung
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die JUMAG wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus
den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. - Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets im Namen und im Auftrag von JUMAG vorgenommen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, JUMAG nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt JUMAG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung; entsprechendes gilt für den Fall der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde JUMAG anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für JUMAG verwahrt.
Zur Sicherung der Forderungen von JUMAG gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an JUMAG ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; JUMAG nimmt diese Abtretung hiermit an.
Die JUMAG verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt."
VI. MÄNGELANSPRÜCHE
Für Sach- und Rechtsmängel der services leistet die JUMAG unter Ausschluss weiterer Ansprüche vorbehaltlich Abschnitt VII. wie folgt Gewähr:
Materialfehler:
- Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl der JUMAG nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist der JUMAG unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von JUMAG über.
- Zur Vornahme aller der by JUMAG notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit der JUMAG die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist die JUMAG von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die JUMAG sofort zu verständigen ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der JUMAG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. - Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt die JUMAG - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes.
Die JUMAG trägt außerdem die Kosten des Aus- und Montage sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung der JUMAG eintritt.
Eine unverhältnismäßige Belastung ist insbesondere anzunehmen, wenn sich die Ware an einem schwer zugänglichen Ort oder außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland befindet.
In diesem Fall beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf die Lieferung von Ersatzteilen. - Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die JUMAG - unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels
fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen. - Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht von JUMAG zu vertreten sind. - Für alle fertig beschafften Einbauteile wird in der gleichen Weise Gewähr geleistet, wie der Vorlieferant gegenüber JUMAG Gewähr leistet.
Die entsprechende Gewährleistung wird weitergegeben. Darüber hinaus sind weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, Folgeschäden, Transportkosten, Wandlung oder Minderung ausgeschlossen. - Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der JUMAG für die daraus entstehenden Folgen.
Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der JUMAG vorgenommene Änderungen an der Ware.
Rechtsmängel:
- Führt die Benutzung der Ware zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird JUMAG auf eigene Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder die Ware in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch der JUMAG ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird JUMAG den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
- Die in Abschnitt VI.7 genannten Verpflichtungen der JUMAG sind vorbehaltlich Abschnitt VII.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie dürfen nur bestehen, wenn
- der Kunde JUMAG unverzüglich von geltend gemachten Schutzrechts- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Kunde JUMAG in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. JUMAG die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 7 ermöglicht,
- JUMAG das Recht, alle Verteidigungsmaßnahmen zu ergreifen, einschließlich außergerichtlicher Vergleiche,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde die Ware eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
VII. HAFTUNG
- Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden der JUMAG infolge unterlassener oder fehlerhafter
Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher
Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend
. - Für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, haftet die JUMAG - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur wie folgt:
- im Falle eines Vorsatzes,
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- wenn es sich um Mängel handelt, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
- für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
- Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die JUMAG auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei
leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. ENDVERWENDUNG UND AUSFUHRKONTROLLE
- Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferten Produkte ausschließlich für zivile Zwecke zu verwenden und sie nicht - sei es direkt oder
indirekt - in Länder oder an Personen/Organisationen weiterzugeben, die Sanktionen nach EU-, UN-, US- oder nationalem Recht unterliegen, insbesondere nicht nach Russland
oder Weißrussland. - Der Kunde ist verpflichtet, alle anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften einzuhalten und auf Verlangen eine Endverbleibserklärung
abzugeben. Eine beabsichtigte Weitergabe an Dritte oder Änderung des Verwendungszwecks ist JUMAG mitzuteilen und nur
nach vorheriger schriftlicher Zustimmung by JUMAG zulässig. - Im Falle eines Verstoßes haftet der Kunde in vollem Umfang für die daraus entstehenden Schäden, Bußgelder oder Rechtsfolgen.
JUMAG behält sich in solchen Fällen das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten oder Lieferungen zu verweigern.
IX. VERJÄHRUNG
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten.
Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII.2 a-e gelten die gesetzlichen Fristen
. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
X. SOFTWARE-NUTZUNG
Soweit im services Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software,
einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf den dafür bestimmten Geräten überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von JUMAG zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei JUMAG bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
XI. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSBARKEIT
- Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen
Privatrechts und des UN-Kaufrechtsübereinkommens. - Gerichtsstand ist das für den Sitz der JUMAG zuständige Gericht, sofern die Parteien Vollkaufleute sind. JUMAG ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
Änderungen ohne Vorankündigung vorbehalten / Datum: September 2025