AGB – Service
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Jumag Dampferzeuger GmbH für Jumag-Service-Verträge
FSC
1. Allgemeiner Geltungsbereich der Nutzungsbedingungen
1.1 Alle Lieferungen, services, Kostenvoranschläge und Angebote des Verwenders für Arbeiten an bereits gelieferten
Dampferzeugern zum Zwecke der Wartung, Reparatur, Einstellung, Einrichtung, Störungsbeseitigung oder ähnlichem
(nachfolgend "Service" genannt) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Servicebedingungen (AGB). Diese
sind Bestandteil aller Serviceverträge, die der Verwender, die Jumag Dampferzeuger GmbH (im Folgenden auch "wir" oder "Auftragnehmer" genannt), mit seinen Vertragspartnern (im Folgenden auch "Auftraggeber" oder
"Kunde" genannt) abschließt.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Nutzer ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht. Selbst wenn der Nutzer
auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.3 Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Ausführung der Arbeiten
2.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden alle Arbeiten im Rahmen dieses Vertrags von Montag bis Freitag zwischen
8:00 und 17:00 Uhr ausgeführt.
2.2 Erbringen wir auf Wunsch des Auftraggebers services außerhalb der in Ziffer 2.1 genannten Zeiten, so stellen wir die zusätzlich anfallenden Kosten (z.B. Überstundenkosten, Notdienstgebühren etc.) zu den jeweils gültigen Sätzen gesondert in Rechnung.
2.3 Im Falle einer nicht von uns zu vertretenden Leistungsstörung vor Ort können wir unsere services anpassen oder unterbrechen.
Leistungshindernisse sind z.B. mangelnde Arbeitssicherheit am Standort, unzureichende Energieversorgung und die Unmöglichkeit, die Anlage ohne Produktionsunterbrechung abzuschalten. Beseitigt der Kunde die Leistungshindernisse
nicht innerhalb einer angemessenen, zumutbaren Wartezeit, so gilt die Leistung als unmöglich, und Ziffer 2.5 gilt entsprechend. Der Kunde trägt alle hierdurch entstehenden Mehrkosten.
2.4 Bei der Planung von Aufträgen behalten wir uns vor, services aufzuteilen und zeitlich gestaffelt zu erbringen, soweit dies für den Kunden
zumutbar ist.
2.5 Ist auf Wunsch des Kunden eine gesonderte Reise erforderlich, so stellen wir diese zusätzlichen Kosten in Rechnung.
2.6 Sollte es uns nach drei Versuchen der Terminvereinbarung nicht gelingen, einen individuellen Termin nach den Vorgaben des Kunden zu vereinbaren, behalten wir uns vor, die entstandenen Reisekosten in Rechnung zu stellen.
2.7 Wird eine Vor-Ort-Störungsbeseitigung ausdrücklich vereinbart, muss 1) zuvor eine telefonische Störungsbesprechung zwischen dem JUMAG-Telefonsupport und dem Auftraggeber stattgefunden haben und 2) bei einem anschließenden Vor-Ort-Termin die Möglichkeit zur Störungsbeseitigung, insbesondere der Zugang zur Anlage, die Möglichkeit zum Abschalten der Anlage, Arbeiten an der Anlage und Testläufe, gegeben sein. Nach Anweisung des JUMAG-Telefonsupports sind die in der Anlagendokumentation angegebenen bzw. by JUMAG angewiesenen Reinigen (z.B. Reinigen des Wasserstandsregelschwimmers) vorab durchzuführen und das Betriebsverhalten zu überprüfen, ggf. begleitet durch ein Telefonat.
2.8 Werden Anlagenteile (im JUMAG-Lieferumfang enthaltene Mess- und Regeleinrichtungen, JUMAG-Druckreduzierstation usw.) oder Komponenten, die bestimmungsgemäß eine Ablesung erfordern (Wasserzähler, Gaszähler, Manometer usw.), auf der Montage außerhalb der Sichtlinie der Dampferzeuger installiert, so hat der Auftraggeber erforderlichenfalls Hilfestellung zu leisten und die anfallenden Kosten zu tragen.
3. Pflichten des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber hat die gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für den Betrieb von Dampferzeugern einzuhalten. Dies gilt gleichermaßen für Eigentümer, Betreiber, geschultes Personal und Benutzer.
3.2 Bei Störungen hat der Kunde das betroffene System unverzüglich abzuschalten und uns zu benachrichtigen. Im Falle einer Gefahrensituation hat der Kunde den Gefahrenbereich ausreichend zu sichern.
3.3 Der Auftraggeber ist für den ordnungsgemäßen und sicheren Zugang zu den Betriebsräumen und Anlagenteilen verantwortlich. Insbesondere hat der Auftraggeber sichere Leitern, Gerüste etc. zur Verfügung zu stellen, um einen sicheren Zugang zu den Anlagenteilen zu ermöglichen. Eine Überprüfung der Anlagenteile erfolgt nur, wenn der Auftraggeber alle nach den geltenden Arbeitsschutzvorschriften erforderlichen Maßnahmen zum Schutz unseres Servicepersonals und unserer Beauftragten einhält bzw. bereitstellt.
3.4 Unseren Mitarbeitern und Beauftragten ist stets ungehinderter Zugang zu den Systemen zu gewähren und jede gewünschte Auskunft über die Systeme zu erteilen. Einschlägige Unterlagen müssen zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.
3.5 Wartungen, Störungsbehebungen und Reparaturen (sofern individuell vereinbart) dürfen während der Vertragslaufzeit nur von
uns oder unseren Beauftragten durchgeführt werden. Führen Dritte ohne unsere Zustimmung solche Arbeiten durch, übernehmen
wir keine Gewähr für diese Arbeiten.
3.6 Die von uns gelieferten Systeme sowie unsere technischen Prozesse und Verfahren sind in verschiedener Weise geschützt (insbesondere durch Patente,
Urheberrechte usw.). Reverse engineering ist untersagt. Die unbefugte Nutzung, insbesondere die unbefugte Weitergabe an Dritte, ist untersagt und kann zu Schadensersatzansprüchen führen.
3.7 Ist eine Vor-Ort-Störungsbeseitigung ausdrücklich vereinbart, muss 1) die Störungsbeseitigung zunächst telefonisch zwischen dem JUMAG Telefonsupport und dem Kunden erfolgen und 2) bei einem anschließenden Vor-Ort-Termin die Möglichkeit der Störungsbeseitigung, insbesondere der Zugang zur Anlage, die Möglichkeit des Abschaltens der Anlage, Arbeiten an der Anlage und die Durchführung von Testläufen, gegeben sein. Nach Anweisung des JUMAG-Telefonsupports sind die in der Anlagendokumentation angegebenen oder by JUMAG angewiesenen Reinigen (z.B. Reinigen des Schwimmers der Wasserstandsregelung) vorher durchzuführen und das Betriebsverhalten zu überprüfen, ggf. unter telefonischer Begleitung.
3.8 Werden Anlagenteile (zum Lieferumfang des Auftragnehmers gehörende Mess- und Regelgeräte, JUMAG-Druckreduzierstation etc.) oder Komponenten, die bestimmungsgemäß eine Ablesung erfordern (Wasserzähler, Gaszähler, Manometer etc.), auf dem Montage außerhalb der Sichtlinie der Dampferzeuger installiert, so hat der Auftraggeber bei Bedarf Hilfskräfte zu stellen und die anfallenden Kosten zu tragen.
4. Rechnung und Zahlung
4.1 Der Preis errechnet sich aus dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Honorar innerhalb der Tarifspanne des Auftragnehmers. Bei Änderungen des Honorars, der Reisekosten, der Reisekostenpauschalen und der Härtefallpauschalen wird der Vertragspreis entsprechend angepasst.
4.2 Wir sind berechtigt, den vereinbarten Preis um die jährliche prozentuale Veränderung des Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes, abrufbar unter destatis.de, anzupassen. Als Basisjahr gilt das Jahr des Vertragsabschlusses. Die Anpassung erfolgt zum 31. März des Jahres, das auf die letzte Berechnung des jährlichen Verbraucherpreisindexes folgt, d.h. für den zum 31. Dezember ermittelten Verbraucherpreisindex zum 31. März des Folgejahres. Diese Anpassung kann zu einer Erhöhung oder Senkung des vereinbarten Vertragspreises entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindexes führen.
4.3 Hat sich der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex im Basisjahr seit Vertragsschluss oder dem Zeitpunkt der letzten Anpassung um mehr als 5 % nach oben oder unten verändert, so kann jeder Vertragspartner durch schriftliche Erklärung eine angemessene Anpassung der geschuldeten Geldleistung verlangen. Der Anpassungsbetrag muss mindestens die Hälfte der in Satz 1 genannten Veränderung des Verbraucherpreisindexes betragen und darf in keinem Fall die Veränderung übersteigen. Die Anpassung kann frühestens am ersten Tag des auf den Eingang des Anpassungsverlangens folgenden Monats verlangt werden.
4.4 Bei Verträgen mit Brenner erfolgt die Rechnungsstellung im Voraus bei Vertragsabschluss oder zu Beginn eines jeden Kalenderjahres (in der Regel im Januar), um den Anspruch des Kunden auf einen eventuell vereinbarten "24/7-Notdienst" zu gewährleisten. Die Zahlung des Rechnungsbetrages unterliegt den im Vertrag genannten Bedingungen und Konditionen.
4.5 Verlangt der Auftraggeber services , die über das vertraglich vereinbarte Maß hinausgehen, stellen wir diese individuell nach den erbrachten services gemäß der aktuellen Preisliste des Auftragnehmers für services in Rechnung.
5. Vertragsdauer, Kündigung und Unterbrechung
5.1 Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. Der Vertrag wird für eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten
geschlossen und kann nach Ablauf der Mindestlaufzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Jahres schriftlich gegenüber der anderen Partei gekündigt werden (sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde).
Bei einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist auf fünf Jahre haben der Auftraggeber und der Auftragnehmer die Möglichkeit, die Vertragslaufzeit an die Dauer der Gewährleistungsfrist anzupassen
.
5.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer unverzüglich über jede Änderung der Nutzung der Einrichtungen und des Gebäudes zu informieren.
Führen solche Änderungen in der Nutzung der Anlagen zu einer veränderten Auslastung der Anlagen, kann der Auftragnehmer
eine entsprechende Anpassung des Vertrages verlangen oder den Vertrag kündigen.
5.3 Nach technischen Änderungen oder Änderungen an den Anlagen kann der Auftragnehmer
eine entsprechende Anpassung des Vertrages verlangen oder den Vertrag kündigen.
5.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Verstößen gegen die in § 3 genannten Pflichten, bleibt unberührt.
5.5. Wird die Anlage stillgelegt, ruht der Vertrag für die Dauer des geplanten oder vereinbarten Zeitraums. Zur Aufrechterhaltung der technischen Funktionsfähigkeit der Anlage wird für die Zeit des Stillstandes eine Stillstandswartung mit einem entsprechend angepassten Intervall und einem Pauschalbetrag empfohlen.
5.6 Der Auftraggeber muss den Auftragnehmer schriftlich über die Stilllegung der Geräte informieren.
5.7 Wird die Anlage endgültig stillgelegt oder abgebaut, so endet der Vertrag automatisch zum Ende des laufenden Kalendermonats, in dem die endgültige Stilllegung oder der Abbau erfolgt ist, sofern der Auftragnehmer uns dies drei Monate vorher schriftlich anzeigt.
5.8 Der Auftragnehmer kann diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber kündigen, wenn die Verpflichtung nach Ziffer 5.6 verletzt wird.
6. Garantie
6.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus diesem Vertrag richtet sich nach Abschnitt VIII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
, der Jumag Dampferzeuger GmbH.
6.2 Die Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer VIII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers verlängert sich auf insgesamt 24 Monate, wenn der Auftragnehmer mit der Wartung von Neuanlagen beauftragt wird und ein solcher Wartungsvertrag
innerhalb von 10 Wochen nach Lieferung der Anlage abgeschlossen wird.
Wird ein Wartungsvertrag mit dem Auftragnehmer zur Wartung von durch den Auftragnehmer verkauften Neuanlagen innerhalb von 10 Wochen
nach Lieferung der Anlage mit einer Vertragslaufzeit von mindestens 5 Jahren abgeschlossen, verlängert sich die
Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer VIII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers auf insgesamt 5 Jahre.
Der Beginn der verlängerten Gewährleistungsfrist richtet sich nach den Bestimmungen in Ziffer VIII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers.
Die verlängerte Gewährleistungsfrist gilt maximal für die Dauer des abgeschlossenen Servicevertrages, d.h., wird der Vertrag z.B. von einer Partei vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit gekündigt, so endet die Gewährleistungsfrist mit Beendigung des Vertrages.
Außerbetriebsetzungen gemäß Abschnitt 5.6 werden bei der Berechnung der Gewährleistungsfrist nicht berücksichtigt. Die Ausschlüsse gemäß den Abschnitten 6.3, 6.4, 6.5 und 6.6 gelten für jede Garantieverlängerung.
6.3 Die Gewährleistungsverlängerung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung des Verkäufers oder Auftragnehmers die gelieferte Anlage ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
6.4 Verschleißteile, insbesondere rotierende Teile, mechanisch bewegte Teile, elektronisch angetriebene Teile und Teile, die offener Flamme ausgesetzt sind, sind von der Verlängerung der Garantiezeit ausgeschlossen.
6.5 Die Gewährleistungsfrist verkürzt sich auf die in Abschnitt VIII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers vereinbarten 12 Monate, wenn der Auftraggeber die Anlage unsachgemäß, d.h. entgegen den im Handbuch (und den mit dem
Auftragnehmer abgeschlossenen Verträgen) angegebenen Betriebs- und Wartungsanweisungen, bedient oder betreibt.
6.6 Die Gewährleistungsverlängerung gilt nicht für gebrauchte Anlagen, die an den Auftragnehmer verkauft werden; in diesem Fall gilt die Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 6.1.
Wenn und soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Regelung enthalten, gelten ergänzend die aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers.
Änderungen vorbehalten/ Stand: April 2023