AGB – Einkauf
Einkaufsbedingungen der Jumag Dampferzeuger GmbH
1. ALLGEMEINES
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Die Entgegennahme von Waren oder services des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung.
2. VERTRAGSABSCHLUSS UND VERTRAGSÄNDERUNGEN
2.1 Bestellungen, Verträge und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2.2 Mündliche Vereinbarungen jeglicher Art - einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen - sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2.3 Die Schriftform wird auch durch Datenfernübertragung oder Telefax gewahrt.
2.4 Kostenvoranschläge sind verbindlich und werden nicht vergütet, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2.5 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf der Bestellung berechtigt.
2.6 Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
3. LIEFERUNG
3.1 Abweichungen von unseren Verträgen und Bestellungen sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäß Inco-terms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Hat der Lieferant die Montage oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.
3.4 Werden vereinbarte Fristen nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Menge hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen.
3.5 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
3.6 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind für uns zumutbar.
3.7 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
3.8 An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG).
3.9 An solcher Software einschließlich Dokumentation haben wir auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
4. GEWALTSAME ÜBERGRIFFE
4.1 Höhere Gewalt, von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Termine befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Termine und innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Termine nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der dadurch bedingten anderweitigen Beschaffung der Ware erheblich verringert.
4.2 Die Bestimmungen von Abschnitt 4.1 gelten auch im Falle von Arbeitskonflikten.
5. VERSANDANZEIGE UND RECHNUNG
Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu senden; sie darf den Sendungen nicht beigefügt werden.
6. PREISGESTALTUNG UND RISIKOÜBERGANG
Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, verstehen sich die Preise als Lieferung am benannten Ort (DAP gemäß Incoterms 2010) einschließlich Verpackung. Die Umsatzsteuer ist nicht enthalten. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Abnahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb von 20 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Zahlungsforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware bzw. Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
8. MÄNGELANSPRÜCHE UND RÜCKGRIFF
8.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Mängel sind von uns unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2 Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
8.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, diese haben den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
8.6 Mängelansprüche verjähren - außer in Fällen der Arglist - in 3 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes (Gefahrübergang).
8.7 Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
8.8 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Montage, Ausbau- und Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
9. PRODUKTHAFTUNG
9.1 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen der verschuldensabhängigen Haftung gilt dies jedoch nur, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Liegt die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten, so hat dieser zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
9.2 In den in Ziffer 9.1 genannten Fällen trägt der Lieferant alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
9.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
9.4 Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm Gelegenheit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion auf einen Mangel des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurückzuführen ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion.
10. RÜCKTRITTS- UND KÜNDIGUNGSRECHTE
10.1 Neben den gesetzlichen Rücktrittsrechten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Lieferant die Belieferung seiner Kunden eingestellt hat, eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung uns gegenüber gefährdet ist, der Lieferant zahlungsunfähig oder überschuldet wird oder er seine Zahlungen einstellt.
10.2 Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder ihn zu kündigen, wenn der Lieferant über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt.
10.3 Hat der Lieferant eine Teilleistung erbracht, so sind wir nur dann zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt, wenn wir an der Teilleistung kein Interesse haben.
10.4 Treten wir aufgrund der vorstehenden vertraglichen Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte vom Vertrag zurück oder kündigen diesen, so hat uns der Lieferant den uns hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, der Lieferant hat den Eintritt der Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte nicht zu vertreten.
10.5 Gesetzliche Rechte und Ansprüche bleiben von den Regelungen in dieser Ziffer 10 unberührt.
11. AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten auf dem Anlagengelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Anlagenordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Anlagengelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
12. VORSCHRIFT
Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einigkeit, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die der Lieferant insoweit für uns verwahrt
.
13. DOKUMENTE UND VERTRAULICHKEIT
13.1 Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Sie dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch gewerbsmäßig verwendet werden, ausgenommen für Lieferungen an uns. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz usw.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
13.2 Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.
14. EXPORTKONTROLLE UND ZOLL
Der Lieferant ist verpflichtet, uns in seinen Geschäftsdokumenten über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß den deutschen, europäischen, US-amerikanischen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter zu unterrichten. Zu diesem Zweck hat der Lieferant in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen für die betreffenden Warenpositionen mindestens die folgenden Angaben zu machen:
- die Ausfuhrlistennummer nach Anlage AL der Außenwirtschaftsverordnung oder
vergleichbare Listenpositionen der einschlägigen Ausfuhrlisten,
- für US-Güter die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß den US Export Administration Regulations (EAR),
- den handelspolitischen Ursprung von Waren und Warenbestandteilen, einschließlich Technologie und Software,
- ob die Waren durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert oder mit US-Technologie hergestellt wurden,
- die statistische Warennummer (HS-Code) der Waren und
- eine Kontaktperson in ihrem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen unsererseits.
Auf unser Verlangen ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu den Waren und ihren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen und uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Waren) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.
15. KOMPLIZENZ
15.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften zum Umgang mit Mitarbeitern, zum Umweltschutz und zur Arbeitssicherheit einzuhalten und darauf hinzuwirken, dass bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt verringert werden. Zu diesem Zweck wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 aufbauen und weiterentwickeln. Darüber hinaus wird der Lieferant die Prinzipien der UN Global Compact Initiative beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangs- und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt sowie die Verhinderung von Korruption. Weitere Informationen über die UN Global Compact Initiative finden Sie unter www.unglobalcompact.org.
15.2 Für den Fall, dass sich ein Lieferant wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises rechtswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Rechtsverstoß weitestgehend abgestellt und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Rechtsverstößen getroffen wurden, behalten wir uns vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.
16. ERFÜLLUNGSORT
Erfüllungsort ist der Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern oder an dem die Leistung zu erbringen ist.
17. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
17.1 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen und den getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
17.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
17.3 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Stuttgart. Für Verfahren vor den Amtsgerichten ist das Amtsgericht Stuttgart (70190 Stuttgart) zuständig. Wir sind ferner berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl auch am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen.
Änderungen ohne Vorankündigung vorbehalten / Stand: Juli 2021